Go-Karts-, Bollerwagen- und Rollerverleih
ARTIKEL 1: Mietpreis
Der Mietpreis bestimmt sich nach den für den Vermieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Tarifen, wie sie in seinen Geschäftsräumen ausgehängt sind oder zur Einsichtnahme ausliegen.
ARTIKEL 2: Zahlung
A. Der Mietzins und alle anderen auf den Mietvertrag entfallenden Beträge, wie sie in der Rechnung enthalten sind, sind an die Adresse des Vermieters in bar zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
B. Erfolgt keine Barzahlung, ist der Vermieter berechtigt, die geschuldeten Beträge um 1 % Zinsen pro Monat zu erhöhen, wobei diese Erhöhung als Stundungsbedingung gilt, ohne dass dadurch die Verpflichtung des Mieters zur Barzahlung entfällt. Diese Erhöhung wird einen Monat nach dem Rechnungsdatum wirksam, wobei der Vermieter auch berechtigt ist, wenn der Mieter auch nach einer Mahnung in Verzug bleibt, den geschuldeten Betrag um die Inkasso-, Gerichts- und sonstigen Eintreibungskosten einschließlich der Kosten eines Rechtsbeistandes und der tatsächlich anfallenden außergerichtlichen Kosten zu erhöhen.
C. Die im Vertrag angegebene Kaution dient als Zahlung für alles, was der Mieter dem Vermieter aufgrund des Mietvertrages schuldet, unbeschadet der Verpflichtung des Mieters, einen nach Verrechnung der Kaution verbleibenden Restbetrag in bar zu zahlen, und unbeschadet des Rechts des Vermieters auf vollen Schadensersatz.
D. Kann der Mieter, gleich aus welchem Grund oder Umstand, den gemieteten Raum nicht nutzen, haftet der Vermieter nicht für die daraus entstehenden Schäden und Kosten.
E. In dem im vorigen Absatz genannten Fall bleibt der Mieter verpflichtet, die volle Mietsumme und die sonstigen in der Endabrechnung genannten Beträge zu zahlen, es sei denn, er kann hinsichtlich der Mietsumme nachweisen, dass die Unbenutzbarkeit des Wohnmobils auf einen bereits bei Mietbeginn vorhandenen Mangel zurückzuführen ist.
ARTIKEL 3: Mietdauer
A. Die Mietzeit ist der Zeitraum zwischen den im Vertrag genannten Zeitpunkten des Beginns und der Rückgabe.
B. Eine Verlängerung der Mietzeit kann nur mit Zustimmung des Vermieters und zu den in Artikel 1 genannten (Verlängerungs-)Sätzen erfolgen.
C. Die vorzeitige Rückgabe des Wohnmobils führt zur Beendigung des Mietvertrages, ohne dass ein Anspruch auf Minderung der im Vertrag genannten Mietsumme oder auf Erhöhung wegen Verlängerung besteht.
D. Der Mietgegenstand muss spätestens zu dem im Vertrag genannten Rückgabezeitpunkt an die Adresse des Vermieters zurückgegeben werden.
E. Wird die ursprüngliche oder verlängerte Mietdauer um mehr als 15 Minuten überschritten, weil das Wohnmobil nicht rechtzeitig an die Adresse des Vermieters zurückgegeben wird, wird die Miete bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Wohnmobil zurückgegeben oder vom Vermieter in Empfang genommen wird, zu den in Artikel 1 genannten Tarifen fortgesetzt, zuzüglich einer Vertragsstrafe von 12,00 für jeden Tag, an dem das Wohnmobil verspätet zurückgegeben oder in Empfang genommen wird, und unbeschadet der Kosten und Verluste, die dem Vermieter entstehen.
F. Unbeschadet der Bestimmungen des vorigen Absatzes ist der Vermieter in diesem Fall berechtigt, den Mietvertrag ohne gerichtliches Einschreiten für beendet zu erklären und die sofortige Rückgabe des gemieteten Raumes zu verlangen oder diesen zurückzunehmen, wo und durch wen auch immer. Diese Befugnis steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter eine Bedingung des Mietvertrages nicht einhält.
ARTIKEL 4: Verwendung
A. Der Mietgegenstand darf nur bestimmungsgemäß und von dem/den im Mietvertrag genannten Fahrer(n) benutzt werden. Sie müssen sauber und in dem Zustand, in dem sie empfangen wurden, an die Adresse des Vermieters zurückgegeben werden.
B. Der Mieter hat die Mietsache mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Er (sie) sollte alle Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl treffen.
C. In jedem Fall darf das Wohnmobil nicht in den Dünen und am Strand eingesetzt werden, wenn keine befestigten Wege und/oder Straßen benutzt werden.
ARTIKEL 5: Beschädigung, Verlust und Diebstahl
Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben sowie von Fahrradschlüsseln und Ketten/Schlössern in der vom Vermieter nach den üblichen Maßstäben festzusetzenden Höhe, sofern nicht der Tageswert im Mietvertrag angegeben ist. Der Mietgegenstand ist nicht gegen Haftpflicht-/Verletzungsschäden versichert.
ARTIKEL 6: Kosten während der Mietzeit
Alle mit der Nutzung des Mietobjekts verbundenen Gebühren und Steuern sind vom Mieter zu tragen. Ebenso gehen alle mit der Nutzung zusammenhängenden Kosten, wie Lagerung, Wartung und Reparaturen, zu Lasten des Mieters.
Deklaration der Mietvertragsdaten
Der Mieter hat bei dem angegebenen Verleihunternehmen angemietet und das Fahrrad/Skelett etc. und dessen Zubehör in einwandfreiem Zustand, mit der/den dazugehörigen Rahmennummer(n), falls vorhanden, sowie der Mietdauer, dem Mietpreis (und der Kaution) erhalten.
Für den Vertrag gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere Artikel 5: “Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben sowie von Fahrradschlüsseln und Ketten/Schlössern in der vom Vermieter nach üblichen Maßstäben festzusetzenden Höhe, es sei denn, dass im Mietvertrag ein unter dem Zeitwert liegender Wert angegeben ist. Der Mietgegenstand ist nicht gegen Haftpflicht-/Verletzungsschäden versichert”.